Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der SOLVIDO e.U., Möbersdorf 46, 8740 Weißkirchen in Steiermark, FN 684109 v, office@solvido.agency

Teil A: Allgemeine Bestimmungen

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die SOLVIDO e.U. (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen in den Bereichen Marketing, Druckbeschaffung, Web und Software, IT sowie KI ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmen anwendbar (B2B).

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem beauftragenden Unternehmen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des beauftragenden Unternehmens werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des beauftragenden Unternehmens widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem beauftragenden Unternehmen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn es den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

1.7 Die Bestimmungen in Teil B gelten zusätzlich für die jeweiligen Leistungsbereiche. Bei Widersprüchen gehen sie Teil A vor.

2. Social-Media-Kanäle

Die Agentur weist das beauftragende Unternehmen vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Social-Media-Kanälen (z. B. Facebook, Instagram, LinkedIn; im Folgenden „Anbieter“) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt sie dem Auftrag zugrunde. Das beauftragende Unternehmen anerkennt mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten des Vertragsverhältnisses mitbestimmen. Die Agentur führt den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen aus und hält die Richtlinien der Anbieter ein, kann aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat ein Unternehmen die Agentur vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt:

3.1 Bereits durch die Einladung und deren Annahme entsteht ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“), dem diese AGB zugrunde liegen.

3.2 Das einladende Unternehmen anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl noch keine Leistungspflichten übernommen worden sind.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem einladenden Unternehmen nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen. Geschützt sind jene Elemente des Konzeptes, die eigenständig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben, insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen sowie Werbemittel, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Das einladende Unternehmen verpflichtet sich, diese im Rahmen des Konzeptes präsentierten Ideen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages nicht wirtschaftlich zu verwerten oder verwerten zu lassen und nicht zu nutzen oder nutzen zu lassen.

3.6 Ist das einladende Unternehmen der Meinung, dass ihm Ideen präsentiert wurden, auf die es bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat es dies der Agentur binnen 14 Tagen nach der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur eine für das Unternehmen neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.

3.8 Das einladende Unternehmen kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreien, die sich nach dem Einzelfall berechnet. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten

4.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot, im Vertrag oder in einer Auftragsbestätigung der Agentur sowie einem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom beauftragenden Unternehmen vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere Konzepte, Entwürfe, Texte, Korrekturabzüge und elektronische Dateien) sind vom beauftragenden Unternehmen zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als genehmigt. Für Websites und Software gilt Punkt B2.2.

4.3 Das beauftragende Unternehmen macht der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich, die für die Leistung erforderlich sind, und informiert sie über alle Umstände, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung bekannt werden. Es trägt den Aufwand, der entsteht, weil Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben wiederholt werden müssen oder sich verzögern.

4.4 Das beauftragende Unternehmen prüft die zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Texte usw.) auf Urheber-, Marken-, Kennzeichen- oder sonstige Rechte Dritter (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht, jedenfalls im Innenverhältnis, nicht wegen einer Verletzung solcher Rechte durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur deswegen von Dritten in Anspruch genommen, hält das beauftragende Unternehmen sie schad- und klaglos, ersetzt ihr sämtliche Nachteile, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung, und unterstützt sie bei der Abwehr der Ansprüche.

5. Fremdleistungen, Beauftragung Dritter

5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen oder Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“), etwa Druckereien, Hosting- und Cloud-Anbieter oder Softwarehersteller.

5.2 Die Beauftragung von Dritten erfolgt entweder im eigenen Namen oder, nach vorheriger Information, im Namen des beauftragenden Unternehmens. Die Agentur wählt diese Dritten sorgfältig aus und achtet auf die erforderliche fachliche Qualifikation.

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem beauftragenden Unternehmen namhaft gemacht wurden und über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat das beauftragende Unternehmen einzutreten, ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund.

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

6.2 Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, etwa durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, auch bei Lieferanten, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Dauern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, kann das beauftragende Unternehmen vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem es schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die das beauftragende Unternehmen zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) das beauftragende Unternehmen trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfrist von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen verstößt, etwa die Zahlung eines fälligen Betrages oder Mitwirkungspflichten; c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität bestehen und das beauftragende Unternehmen auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen noch taugliche Sicherheiten leistet.

7.2 Das beauftragende Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen, insbesondere wenn die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Bestimmungen verstößt.

8. Vergütung, Honorar

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch für jede einzelne Leistung, sobald sie erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist sie berechtigt, Zwischen- oder Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2 Das Honorar versteht sich netto zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für ihre Leistungen und die Überlassung der Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in marktüblicher Höhe.

8.3 Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Barauslagen sind vom beauftragenden Unternehmen zu ersetzen.

8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, weist die Agentur darauf hin. Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn das beauftragende Unternehmen nicht binnen drei Werktagen schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Eine Überschreitung bis 15 % gilt von vornherein als genehmigt.

8.5 Ändert oder bricht das beauftragende Unternehmen in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur einseitig ab, hat es die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat es darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten; die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Die Agentur ist bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung erwirbt das beauftragende Unternehmen an bereits erbrachten Arbeiten keine Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind der Agentur unverzüglich zurückzustellen.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Das gilt auch für Barauslagen und sonstige Aufwendungen. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Das beauftragende Unternehmen ersetzt die Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges kann die Agentur sämtliche im Rahmen anderer Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4 Die Agentur ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des offenen Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5 Wurde Ratenzahlung vereinbart, kann die Agentur bei nicht fristgerechter Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen die sofortige Bezahlung der gesamten offenen Schuld fordern (Terminverlust).

9.6 Das beauftragende Unternehmen ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, außer die Forderung wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Entwürfe, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückverlangt werden. Das gilt gleichermaßen für Leistungen, die mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erbracht werden. Das beauftragende Unternehmen erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf es die Leistungen ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungsrechten setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt das beauftragende Unternehmen die Leistungen bereits vorher, beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2 Änderungen und Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, insbesondere deren Weiterentwicklung durch das beauftragende Unternehmen oder Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zulässig. Die Herausgabe offener Dateien ist nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht ausdrücklich vereinbart; für Quellcode gilt Punkt B2.3.

10.3 Für eine Nutzung über den vereinbarten Zweck und Umfang hinaus ist, unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz, die Zustimmung der Agentur erforderlich; das gilt gleichermaßen für Leistungen mit Unterstützung künstlicher Intelligenz. Dafür steht der Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4 Für die Nutzung von Leistungen oder Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages, unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5 Für Nutzungen nach Punkt 10.4 steht der Agentur im ersten Jahr nach Vertragsende die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu, im zweiten bzw. dritten Jahr die Hälfte bzw. ein Viertel. Ab dem vierten Jahr ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

10.6 Das beauftragende Unternehmen haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

11. Kennzeichnung, Referenzen

11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen sowie auf Websites, die sie erstellt hat, auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dafür ein Entgeltanspruch entsteht.

11.2 Hat das beauftragende Unternehmen Leistungen der Agentur bezogen, darf die Agentur seinen Namen und sein Logo in ihrer Referenzliste, insbesondere auf ihrer Website, sowie auf anderen eigenen Werbeträgern zeigen (Referenzhinweis). Das beauftragende Unternehmen kann dem jederzeit widersprechen; eine E-Mail genügt. Die Agentur entfernt den Hinweis dann binnen angemessener Frist.

12. Gewährleistung

12.1 Das beauftragende Unternehmen hat Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung oder Leistung, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach deren Erkennen, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat das beauftragende Unternehmen das Recht auf Verbesserung oder Austausch. Die Agentur behebt die Mängel in angemessener Frist; das beauftragende Unternehmen ermöglicht ihr alle dafür erforderlichen Maßnahmen. Die Agentur kann die Verbesserung verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist; dann stehen die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Die Übermittlung mangelhafter körperlicher Sachen erfolgt auf Kosten des beauftragenden Unternehmens.

12.3 Die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit obliegt dem beauftragenden Unternehmen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung verpflichtet und haftet bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die vom beauftragenden Unternehmen vorgegeben oder genehmigt wurden. Das gilt gleichermaßen für Leistungen mit Unterstützung künstlicher Intelligenz.

12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung oder Leistung. Das beauftragende Unternehmen ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

13. Haftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Datenverlust oder Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Leute. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.

13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund ihrer Leistung (z. B. einer Werbemaßnahme) gegen das beauftragende Unternehmen erhoben werden, ist ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des beauftragenden Unternehmens, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; das beauftragende Unternehmen hält die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos. Das gilt gleichermaßen für Leistungen mit Unterstützung künstlicher Intelligenz.

13.3 Schadenersatzansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Sie sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten Rechte, Pflichten und Ansprüche unterliegen österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf das beauftragende Unternehmen über, sobald die Agentur oder die von ihr beauftragte Druckerei die Ware dem Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2 Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Die Agentur ist berechtigt, das beauftragende Unternehmen auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Teil B: Besondere Bestimmungen

B1. Druckbeschaffung

B1.1 Die Agentur wickelt Druckaufträge als Fremdleistung (Punkt 5) über Partnerdruckereien ab. Sie betreibt keine eigene Druckerei.

B1.2 Das beauftragende Unternehmen liefert druckfertige Daten nach den Vorgaben im Angebot. Die Agentur prüft die Daten auf technische Druckfähigkeit (insbesondere Format, Beschnitt, Auflösung, Farbmodus und eingebettete Schriften), nicht jedoch auf Inhalt, Rechtschreibung oder rechtliche Zulässigkeit. Stellt sie Mängel fest, teilt sie diese mit; das beauftragende Unternehmen entscheidet, ob es korrigierte Daten liefert, die Daten kostenpflichtig bearbeiten lässt oder auf eigenes Risiko drucken lässt.

B1.3 Werden Daten nicht im CMYK-Farbmodus geliefert, kann die Agentur sie umwandeln; die dabei entstehenden Farbabweichungen gehen zulasten des beauftragenden Unternehmens. Geringfügige Farbabweichungen, auch gegenüber früheren Aufträgen, sind kein Mangel.

B1.4 Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der bestellten Auflage sind hinzunehmen; berechnet wird die gelieferte Menge.

B1.5 Lieferfristen beginnen mit Eingang druckfähiger Daten bzw. der schriftlichen Druckfreigabe. Die Agentur kann Aufträge ablehnen, deren Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen.

B2. Websites, Web-Apps und Software

B2.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. einer gemeinsam erstellten Leistungsbeschreibung. Inhalte wie Texte und Bilder stellt das beauftragende Unternehmen bereit, sofern nichts anderes vereinbart ist; Punkt 4.4 gilt.

B2.2 Nach Fertigstellung stellt die Agentur eine Fassung zur Abnahme bereit. Das beauftragende Unternehmen prüft sie binnen 14 Tagen und meldet wesentliche Mängel schriftlich. Erfolgt keine Meldung oder geht die Website bzw. Software in den Echtbetrieb, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

B2.3 Das beauftragende Unternehmen erhält nach vollständiger Bezahlung das Recht, die Website bzw. Software für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Die Herausgabe des Quellcodes und weitergehende Rechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Für Open-Source- und andere Drittkomponenten gelten deren Lizenzbedingungen.

B2.4 Wartung, Sicherheitsaktualisierungen und Anpassungen an neue Versionen von Browsern, Betriebssystemen oder Schnittstellen sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart sind (Betreuungsvertrag).

B3. Hosting und Betreuung

B3.1 Für Hosting, Cloud-Dienste und Domains setzt die Agentur Drittanbieter als Fremdleistung ein. Verfügbarkeit und Leistungsumfang richten sich nach deren Bedingungen. Für Ausfälle oder Datenverluste bei Drittanbietern haftet die Agentur nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

B3.2 Domains werden, sofern vereinbart, auf den Namen des beauftragenden Unternehmens registriert.

B3.3 Laufende Betreuungs- und Hostingverträge können, sofern nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

B4. IT-Dienstleistungen

B4.1 IT-Leistungen umfassen insbesondere Aufbau, Wartung und Support von Netzwerken sowie die Einrichtung und Betreuung von Cloud-Diensten wie Microsoft 365 und Google Workspace, jeweils im vereinbarten Umfang.

B4.2 Die Sicherung der Daten obliegt dem beauftragenden Unternehmen, sofern sie nicht ausdrücklich als Leistung der Agentur vereinbart ist. Vor Eingriffen in Systeme sorgt das beauftragende Unternehmen für eine aktuelle Datensicherung.

B4.3 Fernwartung erfolgt nur mit Zustimmung des beauftragenden Unternehmens.

B4.4 Für gelieferte Hardware und Software-Lizenzen Dritter gelten ergänzend deren Gewährleistungs- und Lizenzbedingungen. Punkt 9.1 (Eigentumsvorbehalt) gilt.

B4.5 Erhält die Agentur Zugriff auf personenbezogene Daten des beauftragenden Unternehmens, schließen die Parteien eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

B5. Künstliche Intelligenz

B5.1 Die Agentur setzt bei der Leistungserbringung KI-Werkzeuge ein, etwa für Recherche, Entwürfe, Programmcode und Auswertungen. Ergebnisse werden vor der Weitergabe von Menschen geprüft.

B5.2 Daten des beauftragenden Unternehmens gibt die Agentur in KI-Werkzeuge nur ein, soweit dies für die Leistung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Vertrauliche oder besonders schutzwürdige Daten nur nach vorheriger Absprache.

B5.3 Richtet die Agentur KI-gestützte Abläufe für das beauftragende Unternehmen ein, können deren Ergebnisse fehlerhaft sein. Das beauftragende Unternehmen prüft Ergebnisse vor ihrer Verwendung fachlich. Laufende Kosten der eingesetzten KI-Dienste (Lizenzen, Nutzungsentgelte) trägt das beauftragende Unternehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

B5.4 Mit KI erzeugte Inhalte genießen unter Umständen keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die Schutzfähigkeit solcher Inhalte; die Punkte 10 und 12.3 gelten.

Fassung vom 15.10.2026